Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 7 Schulungsinhalt
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/7#abs-1 (1) Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/7#abs-2 (2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 7 LuftSiSchulV →
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Nach Gewicht
- LAG Köln, 01.08.2014 – 9 Sa 208/14Zitiert von 13
- LAG Köln, 06.06.2014 – 9 Sa 253/14Zitiert von 2
- ArbG Köln, 04.12.2013 – 2 Ca 7278/13Zitiert von 1
- BAG, 17.06.2015 – 10 AZR 518/14Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und WarenkontrolleZitiert von 43
- LAG Köln, 22.05.2015 – 10 Sa 1219/14
- LAG Köln, 06.03.2015 – 10 Sa 802/14
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 27.02.2015 – 10 Sa 936/14
- LAG Köln, 06.02.2015 – 4 Sa 9/15
- LAG Köln, 19.01.2015 – 2 Sa 717/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 LuftSiSchulV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.